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“Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Beleuchtungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach
Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch einen Sachkundigen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach Abschnitt 4 einschliesslich der licht- technischen Werte geprüft werden.”
(Die Qualifikation der Sachkundigen ist im
berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 917 (vormals ZH1/290) geregelt.)
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